Die Regeln der drei großen Orden
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Wie dem ein oder anderen schon bekannt sein dürfte hatte der Deutsche Orden für den Kampf die Regeln und Regelungen der Templer zu befolgen. Für die Krankenpflege war die Regel der Johanniter maßgeblich. Hier im folgenden habe ich deshalb die Regeln beider Orden aufgelistet. Als dritte folgt dann die Regel des Deutschen Ordens von 1267 (älteste bekannte Version). |
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Johanniter-Regel
Die Regel basiert hauptsächlich auf der Augustinerregel und in geringerem Maße auf der Benediktinerregel. Neben den eigentlichen Regeln der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams wurde auch die Liebe zu den Armen und Kranken ausdrücklich erwähnt. Regeln für den Kriegsdienst sind in der Ordensregel nicht ausdrücklich festgelegt. Bei der nachfolgend aufgeführten Ordensregel handelt es sich um die deutsche Übersetzung des lateinischen Orginals. Die Ordensregel des Raimond de Puys aus der Zeit von 1125 - 1153 n.Chr.: "Die Konstitution(en) von Bruder Raimund (1) In Gottes Namen. (2) Ich, Raimund, ein Diener der Armen unseres Herrn Jesus Christus und ein Beschützer des Spitals zu Jerusalem, habe nach eingehender Beratung des ganzen Kapitels der Kleriker und Laien unseren Brüdern diese Gebote und Gesetze im Hause des Spitals zu Jerusalem erlassen. I. Die Profeß (1) Als erstes gebiete ich, daß alle Brüder, die zum Dienste der Armen kommen, die Dinge, die sie Gott in die Hand des Priesters und auf das Buch (= Hl. Schrift) versprochen haben, mit Gottes Hilfe halten: (2) Das sind Keuschheit und Gehorsam, das ist alles, was ihnen von ihrer Vorstandschaft (= Obere) geboten wird, und daß sie ohne Eigentum leben, weil die drei Dinge (Verpflichtungen) Gott am Jüngsten Tag von ihnen fordert. II. Die Ansprüche der Brüder (1) Und man gewähre euch nicht mehr (lat./frz.: sie sollen nicht mehr erbitten) von eurem Anspruch als Wasser und Brot und Kleider, die man euch verspricht. (2) Und ihre Kleidung soll bescheiden sein, da wir uns als Diener der Armen unseres Herrn bezeichnen, die nackt und schmutzig einhergehen. (3) Und es ist schändlich für einen Diener, daß er stolz sei, während sein Herr bescheiden (demütig) ist. III. Die Ehre der Brüder, der Kirchendienst und die Aufnahme von Kranken (1) Es ist auch festgesetzt, daß in der Kirche ihr Auftreten und ihr Lebenswandel ehrbar sei, (2) d.h. daß Kleriker am Altar dem Priester in weißen Kleidern (= Alben) dienen, sei es ein Diakon oder ein Subdiakon oder wenn nötig, so tue es ein anderer Bruder, der vorgebildet ist. (3) In der Kirche soll Tag und Nacht auch ein Licht sein (brennen). (4) Und beim Krankenbesuch soll der Priester mit weißen Kleidern gehen und fromm den Leib unseres Herrn tragen. (5) Und ein Diakon oder ein Subdiakon oder ein Akolyth soll vorangehen und eine Laterne mit einer brennenden Kerze und einen Weihwasserkessel tragen. IV. Die Reisen der Brüder und das Verhalten Frauen gegenüber (1) Wenn aber die Brüder durch die Städte oder die Kastelle gehen, so gehen sie nicht allein, sondern zu zweit oder zu dritt miteinander, (2) und sie sollen nicht gehen, mit wem immer sie wollen, sondern mit denen der Obere ihnen zu gehen befiehlt. (3) Und sobald sie dort angekommen sind, wohin sie wollen, bleiben sie stehen. (4) An ihrem Auf treten, an ihrem Lebenswandel und an all ihren Sachen soll nichts geschehen, worüber jemand Ärgernis nehmen kann, wie das ihrer Heiligkeit (= hl.Stand) wohl geziemt. (5) Auch wenn sie im Hause oder in der Kirche sind oder dort, wo Frauen sind, da sollen sie auch ihre Schamhaftigkeit (Anstand) bewahren. (6) Frauen jedoch sollen weder ihren Kopf noch ihre Füße waschen noch ihr Bett machen. (7) Unser Herr, der in seinen Heiligen wohnt, behüte sie auf diese Weise. Amen. V. Das Almosensammeln (1) Um für die heiligen Armen Almosen zu sammeln, sollen sich geistliche Personen, Kleriker? und Laienbrüder, auf den Weg machen. (2) Wenn sie eine Herberge suchen, so gehen sie zu einer Kirche oder zu einer anderen ehrbaren Person und erbitten um Gottes willen etwas für ihren Lebensunterhalt und kaufen nichts anderes. (3) Finden sie niemand, der ihnen etwas gibt, so kaufen sie maßvoll ein einziges Essen, wovon sie leben können. VI. Die Verwendung der Almosen (1) Und sie nehmen von dem Almosen weder Land noch Pfand (Bürgschaft), außer daß sie es ihrem Oberen mit einer Urkunde (=einem Schriftwerk) zurückgeben und daß es auch der Obere mit einem (Begleit)schreiben den Armen des Spitals sendet. (2) Und der Obere soll von allen Häusern den dritten Teil von Brot, Wein und jeglicher Nahrung (Speise) erhalten (3) und was darüber vorhanden ist, das soll er zum Almosen legen und mit seiner schrift (-lichen Bestätigung) den Armen nach Jerusalem senden. VII. Die Predigt? und Sammelreisen (1) Es sollen (keine) Brüder von keinen Häusern weggehen, um zu predigen oder das Almosen einzusammeln, außer allein diejenigen, die der Obere und das Kapitel dazu benennen. (2) die Brüder, die ausziehen, um das Almosen einzusammeln, sollen (dort) aufgenommen werden, in welches Haus sie kommen, und nehmen am Lebensunterhalt teil, wie ihn die Brüder unter sich haben und verlangen weiterhin nichts. (3) Sie sollen ein Licht mit sich führen, und wo auch immer sie Herberge nehmen, da sollen sie es in der Nacht vor sich brennen lassen. VIII. Die Bekleidung und das Fasten (1) Weiterhin verwehren (verbieten) wir den Brüdern, eisen (= rost)braunes und gelbbraunes Baumwolltuch (= Barchent) und Pelze von wilden Tieren anzuziehen. (2) Sie sollen auch nicht mehr als zweimal am Tage essen und an jedem Mittwoch und Samstag von da an, wenn man das Alleluja ablegt (= Septuagesima, d.h. Vorfastenzeit), bis an Ostern sollen sie kein Fleisch essen, ausgenommen die Brüder, die schwach und krank sind. (3) Auch sollen sie nicht nackt, sondern in Leinenkleidung oder in Flachsröcken liegen (= schlafen). IX. Die Strafe für Unzucht der Brüder (1) Und wenn ein Bruder, was Gott verhüten wolle, in Unkeuschheit gefallen ist, so büße er in Verborgenheit, wenn er heimlich gesündigt hat, und man soll ihm eine angemessene Buße verordnen. (2) Wird er aber aufgegriffen und die Wahrheit öffentlich bekannt, soll man ihn im selben Dorfe, in dem er gesündigt hat, am Sonntag nach der ersten Messe, wenn das Volk aus der Kirche herausgeht, ausziehen, daß es alle sehen, und er soll auf Anweisung seines Oberen von einem Kleriker geschlagen werden, wenn der, der gesündigt hat, ein Kleriker ist. (3) Ist es aber ein Laie, soll er von einem Kleriker oder von einem, dem es der Kleriker empfiehlt, aufs härteste mit Gärten oder Riemen geschlagen werden und er soll aus der ganzen Gemeinschaft des Ordens und der Brüder verstoßen werden. (4) Wenn danach Gott sein Herz erleuchtet und er wieder zum Hause der Armen kommt und er bekennt, daß er schuldig und ein Sünder sei und Gottes Gesetze übertreten habe und Besserung verspricht, so soll er wieder aufgenommen werden und es soll ihm eine würdige Buße auferlegt werden. (5) Das ganze Jahr über soll er in der Stellung eines fremden Mannes gehalten werden und in dieser Zeit sollen die Brüder seine Besserung beobachten und später das tun, was für ihn das beste zu sein scheint. X. Die Strafe bei Streitigkeiten und unerlaubtem Verlassen des Hauses (1) Gerät ein Bruder mit einem anderen in Streit und kommt das Geschrei vor den Komtur, so soll er sieben Tage lang Buße tun und am Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot fasten und ohne Tisch und Tischtuch auf dem Boden essen. (2) Kommt es aber vor, daß ein Bruder auf den anderen einsticht, soll man ihm vierzehn Tage Buße auferlegen, jeden Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot. (3) Verläßt er (= einer) das Haus oder den Oberen, dem er anvertraut wird, eigenwillig gegen den Willen seines Oberen und kommt er danach wieder zurück, so soll er vierzehn Tage lang auf dem Boden essen und an jedem Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot fasten, (4) und er bleibe auch ebenso lange in der Stellung eines Fremdlings, die Zeit, so lange er draußen gewesen ist, es sei denn, daß die Vorstandschaft verfügt, (die Länge der Zeit) zu mindern. XI. Das Stillschweigen (1) Bei Tische soll, wie der Heilige Apostel spricht, jeder sein Brot in Stillschweigen essen, (2) und nach der Komplet trinke er nichts außer pures Wasser, (3) und in ihren Betten sollen die Brüder Stillschweigen bewahren. XII. Das Vorgehen bei unordentlichem Verhalten eines Bruders (1) Wenn es der Fall ist, daß sich ein Bruder unordentlich verhält und wird er von seinem Oberen bestraft oder von anderen Brüdern zweioder dreimal beanstandet und will er sich nach den Ermahnungen durch die Einflüsterungen des Teufels nicht bessern, soll er zu uns mit einem Schreiben, in dem seine Schuld verzeichnet ist, geschickt werden. (2) Man soll ihm eine bescheidene Kost (= Reiseverpflegung) mitgeben, daß er zu uns kommen kann und daß wir ihn richten (über ihn entscheiden). (3) Niemand schlage Diener, die ihm anvertraut sind, außer der Obere des Hauses und Brüder vollziehen eine Strafe vor aller Augen an ihm. (4) In jedem Fall soll man das Recht des Hauses voll und ganz einhalten. XIII. Das Vorgehen beim Entdecken von (unerlaubtem) Besitz bei einem Bruder (1) Wenn es vorkommt, daß irgendein Bruder, der ohne Eigentum sein sollte, bei seinem Tode Eigentum hat, das er zu Lebzeiten seinem Oberen nicht vorgezeigt hat, für den sollen keine Gottesdienste gehalten werden, nur soll man ihn begraben wie einen Sträfling. (2) Hat er zu Lebzeiten und bei voller Gesundheit Eigentum, das er vor seinem Oberen verborgen hielt und das dann bei ihm gefunden wird, so soll man ihm sein Eigentum an den Hals binden, und er soll durch das Spital zu Jerusalem oder durch die anderen Häuser, wo er lebt, nackt geführt werden und soll von einem Kleriker geschlagen werden, wenn er ein Kleriker ist. (3) Ist er aber ein Laie, so schlage ihn ein anderer, dem es geboten wird, und er sitze vierzig Tage auf der blanken Erde und faste jeden Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot. XIV. Die Exequien (1) Und was auch sehr notwendig ist, so gebieten wir euch allen, die Anordnungen für alle, die von hinnen scheiden (= sterben), in allen Häusern einzuhalten. (2) In welchem Hause sie sterben, da soll man dreißig Messen singen für die Seele des toten Bruders. (3) Zur ersten Messe soll ein jeder Bruder, der anwesend ist, eine Kerze mit einem Pfennig opfern. (4) Wieviel Pfennige es auch sind, man soll sie armen Leuten geben. (5) Und der Priester, der alle Messen singt, soll seine Kost die Tage über erhalten, wenn er nicht dem Hause angehört. (6) Sobald das Amt (= Exequien) vollbracht wird, soll ihm der Obere Gutes erweisen. (7) Alle Kleider des toten Bruders soll man armen Leuten geben. (8) Und die Brüder, die Priester sind, sollen, wenn sie die Messe singen, ihr Gebet zu unserem Herrn Jesus Christus für seine Seele verrichten. (9) Ein jeder Kleriker soll für ihn einen Psalter beten und ein jeder Laie fünfzig Vaterunser. (10) Auch soll man über andere Verfehlungen und über alle Angelegenheiten im Kapitel entscheiden und gerecht urteilen. XV. Mahnung zum Eifer (1) Und wir gebieten alle diese Vorschriften, sowie wir sie erlassen haben, im Namen des allmächtigen Gottes und der heiligen Maria und des heiligen Johannes und der heiligen Armen, mit höchstem Eifer einzuhalten. XVI. Die Aufnahme und Pflege der "Herren Kranken" (1) Kommt ein Kranker in das Haus, dem der Spitalmeister das Recht verleiht und die Erlaubnis gibt, ein Spital zu unterhalten, so soll dieser aufgenommen werden. (2) Zuerst soll er dem Priester seine Sünden beichten und soll geistlich betreut werden (d.h. die HI.(Kranken)kommunion empfangen). (3) Dann soll er zum Bett getragen werden und wie ein Herr nach des Hauses Möglichkeit alle Tage liebevoll gespeist werden, noch ehe die Brüder essen. (4) Und an allen Sonntagen soll die Epistel und das Evangelium im Krankenhaus gelesen werden und während des Umgangs (Prozession) soll der Kranke mit Weihwasser besprengt werden. (5) Wenn es vorkommt, daß einer der Brüder, die die Häuser auf dem Lande betreuen, gegen den Willen des Oberen das Gut der heiligen Armen irgendeiner weltlichen Person weggibt, so soll er aus aller Gemeinschaft der Brüder ausgestoßen werden. XVII. Die brüderliche Zurechtweisung (1) Auch wenn zwei oder mehr Brüder beisammen sind und führt einer unter ihnen einen schändlichen Lebenswandel, so soll der andere Bruder ihn weder vor den Leuten noch vor dem Prior in einen schlechten Ruf bringen, sondern er soll ihn zuerst selber zurechtweisen und ermahnen, daß er sich bessere, (2) will er aber seine Gesinnung nicht verbessern, so kann der Bruder noch einen oder zwei Brüder dazu nehmen und sie sollen zum zweitenmal den Bruder, der sich nicht wohlverhält, ermahnen, daß er sein Leben bessere. (3) Tut er das, so sollen sie darüber froh sein und sie sollen seinetwegen Gott loben. (4) Ist es aber der Fall, daß er sich nicht bessern will, so sollen sie unauffällig (geheim) Leben und Schuld des Bruders bei der Vorstandschaft vorbringen. (5) Danach geschieht mit ihm, was der Obere will. XVIII. Die Beschuldigung eines anderen Bruders (1) Doch kein Bruder soll seinen anderen Bruder beschuldigen, es sei denn, er könne es wohl beweisen. (2) Tut er es aber, ist er kein guter Bruder, und er soll die Strafe erleiden, die der angeschuldigte Bruder hätte leiden müssen, sobald es hätte bewiesen werden können. XIX. Das Tragen des Kreuzes auf der Kleidung (1) Weiterhin sollen alle Brüder in allen Häusern, die sich jetzt oder später Gott und dem heiligen Spital zu Jerusalem weihen, (sollen) Kreuze auf ihrer Brust, an den Umhängen und an den Mänteln zu Ehren unseres Herrn (und) Gottes tragen, (2) daß Gott um des gleichen Zeichens willen, des Glaubens, der Werke und des Gehorsams uns behüte und vor des Teufels Gewalt in dieser und der künftigen Welt uns beschirme an Seele und Leib zusammen mit allen Christenmenschen, die uns Wohltaten spenden. Amen."
Mit freundlicher Genehmigung der Gruppe: "Die Hospitaliter" ("Meine Links" am linken Seitenrand)
Hier finden Sie die Ordensregel des Templerordens von 1128 in deutscher Übersetzung:
1. Wie die Brüder am Gottesdienst teilnehmen sollen. Ihr, die ihr euerem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit euch für das Heil ihrer Seelen mit Pferden und Waffen dem höchsten König auf Zeit dienen, seit immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt, die Matutin und den ganzen vollständigen Gottesdienst nach der kanonischen Vorschrift und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt zuzuhören. Deshalb ehrwürdige Brüder ist es eure größte Pflicht, weil ihr versprochen habt, das Licht des jetzigen Lebens und die Qualen eures Körpers gering zu schätzen und aus Liebe zu Gott die wilde Welt für immer zu verachten. Durch die göttliche Speise gestärkt und gesättigt und in den Geboten des Herrn unterwiesen und gefestigt soll sich nach Vollzug der göttlichen Mysterien keiner fürchten, in die Schlacht zu ziehen, vielmehr bereit sein für die Krone. 2. Wie viele 'Vater unser' die Brüder beten sollen, wenn sie am Gottesdienst nicht teilnehmen können. Übrigens, wenn ein Bruder in Geschäften der Christenheit im Morgenland unterwegs ist, was ohne Zweifel öfters vorkommt, und deshalb den Gottesdienst nicht mitfeiern kann, soll er für die Matutin dreizehn Gebete des Herrn ("Vater unser") beten und für die einzelnen Horen sieben, jedoch für die Vesper neun, was wir gutheißen und einmütig mit deutlicher Stimme bekräftigen. Diejenigen aber, die zu Heil bringendem Auftrag ausgesandt, nicht zur entsprechenden Stunde zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist, von der verpflichtenden Anordnung die festgesetzten Horen nicht übergehen. 3. Was nach dem Tod eines Ordensbruders zu tun ist. Wenn einer vom den Ordensbrüdern den Tod, der niemanden schont, anheim fällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir den Kaplänen und Klerikern, die bei euch auf Zeit dem höchsten Priester aus Liebe dienen, Christus das schuldige Offizium und die Messe feierlich für die Seele (des Verstorbenen) reinen Herzens darzubringen. Die Brüder andererseits, die da (wo sich der Leichnam befindet) anwesend sind und in Gebeten für das Heil des verstorbenen Bruders die Nacht gläubig ausharren, sollen 100 "Vater unser" bis zum siebten Tag für den verstorbenen Bruder verrichten; desgleichen soll von jenem Tag an, wo ihnen das Ableben des Bruders bekannt wird, bis zum vorgenannten Tag in brüderlicher Ehrerbietung die Hundertzahl (der "Vater unser") zur unversehrten Vollendung (des Toten) gehalten werden. Dazu allerdings bitten wir aus göttlicher und barmherziger Liebe und befehlen aus pastoraler Vollmacht, dass täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden Bruder, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum vierzigsten Tag gewährt werde. Alle anderen Opfergaben, die beim Tode von Brüdern und am Osterfest und an anderen Festen des Herrn die freiwillige Armut der armen Tempelritter ohne Unterschied darzubringen pflegte, verbieten wir gänzlich. 4. Kapläne und Kleriker erhalten nichts außer Unterhalt und Kleidung. Mit wachsamer Sorge ordnen wir in Einheit mit dem allgemeinen Kapitel an, andere Opfergaben und Almosen aller Art, welche auf irgendwelche Weise den Kaplänen und anderen (erg. Klerikern), die auf Zeit bei euch weilen, geschenkt werden, zurückzugeben. Die Diener der Kirche sollen nach göttlichem Willen nur Nahrung und Kleidung haben und sonst nichts zu besitzen begehren, da sie denn, der Meister würde ihnen freiwillig aus Freundlichkeit geben. 5. Was nach dem Tod eines auf Zeit Dienenden getan werden soll. Es gibt Ritter im Haus Gottes und des Tempels Salomon, die aus Barmherzigkeit auf Zeit mit euch leben, daher bitten wir euch aus unaussprechlichem Erbarmen, fordern und befehlen zuletzt ausdrücklich: wenn während der Zeit die göttliche Macht einen (Gastritter) zum letzten Tag geführt hat, soll aus göttlicher Liebe und brüderlichem Mitleid für die Seele des Verstorbenen ein Armer sieben Tage den Unterhalt erhalten und ein Jeder soll dreißig "Vater unser" beten. 6. Ordensbrüder sollen keine Gelübde machen. Wir bestimmen, wie oben gesagt, dass kein Ordensbruder irgendein Gelübde abzulegen sich anmaße, vielmehr Tag und Nacht mit reinem Herzen in seinem Versprechen verharre, damit er sich in diesem vergleichen kann: "Ich will den Kelch des Heils erheben", das heißt, in meinem Tod das Sterben des Herrn nachahmen, und wie Christus sein Leben für die Brüder hinzugeben. Das ist ein geziemendes Gelübde, das ist ein lebendiges und gottgefälliges Opfer. 7. Wann man beim Gottesdienst stehen oder sitzen soll. Es ist uns aber durch überaus glaubwürdige Zeugen zu Ohren gekommen, dass ihr offenbar regellos und ohne Maß das göttliche Officium im Stehen anhört. Dass dies so gehalten wird, haben wir nicht angeordnet, wir missbilligen es in höchstem Maße. Wir befehlen, dass nach beendigtem Psalm "Venite exultemus domine" mit dem Inivitatorium und dem Hymnus sich alle, die Starken wie die Schwachen, setzen, um ein Ärgernis zu vermeiden. Wir legen euch dar, dass ihr, wenn ihr schon sitzt, am Schluss eines jeden Psalms beim Vortrag des "Gloria patri" von euren Sitzen erhebt und euch zum Altar zur Verehrung der heiligen, hier genannten Dreifaltigkeit wendet, während die Schwachen sich verneigen. So schreiben wir auch das Stehen beim Vortrag des Evangeliums und beim "Te Deum laudamus" und für die gesamte Laudes bis zum "Benedicamus Domino" am Schluss vor und befehlen, die selbe Regel in der Matutin der heiligen Maria zu halten. 8. Vom gemeinsamen Mahl. Wir gestatten, dass ihr in einem gewissen Palast, besser gesagt im Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch dass ihr um das was euch nötig sein mag, wegen der Unkenntnis der Zeichen gelassen und unauffällig bitten sollt. So ist zu jeder Zeit das, was euch erforderlich ist, mit aller Demut und ehrfürchtigen Unterwerfung zu erbitten, vor allem bei Tisch wie der Apostel sagt: "Iss dein Brot unter Schweigen". Und der Psalmist soll euch ermuntern: "Ich habe eine Wache meinem Mund gesetzt", das heißt, ich habe bei mit erwogen, "dass ich mit der Zunge nicht fehle", das heißt, meinen Mund bewahre, um nicht übel zu reden. 9. Beim Mittags- und Abendessen soll eine heilige Lesung vorgetragen werden. Bei der Hauptmahlzeit und beim Abendessen soll immer eine heilige Lesung vorgetragen werden. Wenn wir nämlich den Herrn lieben, müssen wir nach seinen Heil bringenden Worten und Vorschriften mit dem aufmerksamsten Ohr verlangen. Der Vorleser der Lesungen soll euch anweisen, stillschweigen zu halten. 10. Vom Fleischgenuss. In der Woche wahrlich, wenn nicht der Geburtstag des Herrn oder Ostern oder das Fest der Heiligen Maria oder Allerheiligen trifft, mag euch dreimaliger Fleischgenuss genügen, weil der gewöhnliche Fleischgenuss oder verzehr als eine (erg. wenn auch nicht) unanstößige Verderbnis des Körpers angesehen wird. Wenn jedoch ein solches Fasten auf den Dienstag fällt und das Fleischessen unterlassen wird, dann soll euch am folgenden Tag reichlich verabreicht werden. Es scheint uns unzweifelhaft gut und angemessen, am Sonntag jedoch zu Ehren der heiligen Auferstehung allen Rittern und Ordensbrüdern, desgleichen den Kaplänen zwei Fleischportionen zu geben. Die anderen jedoch, nämlich die Knappen und das Gesinde, sollen mit einer unter Danksagung zufrieden sein. 11. Über die Ordnung bei den Mahlzeiten. Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, dass ein jeder Ritter und Bruder ein gleich Großes Maß Wein für sich allein habe. 12. An den restlichen Tagen sollen 2 oder 3 Gemüsegerichte genügen. Wir sind der Ansicht, dass an den anderen Tagen nämlich, und zwar am Montag und Mittwoch wie auch am Samstag zwei oder drei Gerichte von Hülsenfrüchten oder anderen Speisen, oder so genannte gekochte Zuspeise, allen genügt; und wir bestimmen es so zu halten, damit derjenige, der von einem Gericht nichts essen kann, sich von dem anderen ernähre. 13. Was am Freitag gegessen werden soll. Wir heißen es gut, wenn am Freitag der gesamten Kongregation, abgesehen von der Schwäche der Kranken, zur Verehrung des Leidens des Herrn eine einmalige Fastenspeise genügt vom Fest Allerheiligen bis Ostern, ausgenommen wenn Weihnachten, ein Fest der heiligen Maria oder der Apostel auf einen Freitag fällt. Zur übrigen Zeit jedoch, wenn nicht ein allgemeines Fasten gehalten wird, kann man zweimal essen. 14. Nach der Mahlzeit sollen sie Dank sagen. Wir ordnen unauflöslich an, dass nach der Hauptmahlzeit und nach dem Abendessen in der Kirche, wenn sie nahe ist, oder wenn das nicht der Fall ist, am selben Ort Christus, unserem höchsten Erhalter, mit demütigem Herzen, wie es sich gebührt, Dank zu sagen. Die Überbleibsel (erg. des angebrochenen Brotes) sollen aus brüderlicher Liebe an die Diener und die Armen verteilt, die nicht angebrochenen Brote aufbewahrt werden. 15. Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden. Wenn auch der Lohn der Armut, welcher nämlich das Himmelreich ist, ohne Zweifel den Armen zuteil wird, so befehlen wir euch, die der christliche Glaube über jene unzweifelhaft belehrt, dennoch, den zehnten Teil des Brotes täglich eurem Almosenpfleger zu geben. 16. Die Collation liegt im Belieben des Meisters. Wenn die Sonne die östliche Region verlässt und zur winterlichen hinabsteigt, sollt ihr alle auf das Glockenzeichen, wie es in der betreffenden Gegend Brauch ist, zur Komplet schreiten. Doch wir wünschen, dass vorher eine allgemeine Collation eingenommen wird. Wir stellen diese Collation der Entscheidung und dem Gutdünken des Meisters anheim, so dass sie, wenn der will, als Wasser und, wenn er aus Barmherzigkeit gestattet, aus gemischtem Wein angemessen zu sich genommen wird. Tatsächlich darf dies aber nicht zu übermäßiger Sättigung führen, vielmehr sei sie recht sparsam, denn "der Wein bringt sogar die Weisen zum Abfall". 17. Nach beendeter Komplet ist Schweigen zu halten. Nach Beendigung der Komplet ist danach zu Bett zu gehen. Für die aus der Komplet gehenden Brüder gibt es ausdrücklich keine Erlaubnis, mit jemandem in der Öffentlichkeit, außer bei zwingender Notwendigkeit, zu sprechen. Der, der seinem Knappen etwas zu sagen hat, soll es leise sagen. Vielleicht kommt es vor, dass in diesem Zeitabschnitt eine höchst zwingende Dringlichkeit in Kriegsgeschäften oder im Bestand eures Hauses, weil für dieses der Tag euch nicht ausreichend schien, von euch, die ihr aus der Komplet kommt, fordert, dass sich der Meister selbst oder der, dem nach dem Meister das Regiment des Hauses anvertraut ist, mit einem Teil der Brüder bespricht. Wir gebieten, dass es also geschieht, denn es steht geschrieben: "Bei vielem Reden entgehst du der Sünde nicht". In jeder Besprechung verbieten wir ausdrücklich leichtfertige Späße, albernes und zum Lachen reizendes Geschwätz. Und euch, die ihr eure Schlafstellen aufsucht, geben wir auf, in Demut und reiner Ergebung ein "Vater unser" zu sprechen, wenn einer etwas Törichtes gesagt hat. 18. Erschöpfte brauchen zur Matutin nicht aufzustehen. Einmütig heißen wir es gut, wenn erschöpfte Ritter allerdings, wie es uns offenbar ist, sich zur Matutin nicht erheben, sondern mit Zustimmung des Meisters oder dessen, dem das Amt vom Meister übertragen wurde, liegen bleiben. (erg. An Stelle der Matutin) haben sie jedoch 13 festgesetzte Gebete so zu singen, dass deren Sinn mit der Stimme übereinstimmt nach dem Prophetenwort: "Singt dem Herrn in Weisheit" , und jenem: "Im Angesicht der Engel will ich dir singen". Allerdings muss das immer in das Belieben des Meisters gestellt sein. 19. Die Gemeinsamkeit der Lebensweise soll unter den Brüdern gewahrt werden. In der heiligen Schrift heißt es: "Jedem wurde davon so viel zugeteilt, wie er nötig hatte". Damit wollen wir nicht sagen, dass es ein Ansehen der Person geben darf, vielmehr wende sich die Aufmerksamkeit den Kranken zu. Überall jedoch soll der, der also weniger braucht, Gott danken und sich nicht betrüben. Wer aber mehr braucht, demütige sich wegen seiner Armseligkeit und überhebe sich nicht, weil man auf ihn Rücksicht nimmt. Auf diese Weise bleiben alle Glieder in Frieden. Wir verbieten jedoch, dass es einem gestattet sei, sich übermäßiger Enthaltsamkeit hinzugeben, vielmehr soll er sich standhaft an das gemeinsame Leben halten. 20. Von Stoff und Art der Kleidung. Wir gebieten, dass die Gewänder immer von einer Farbe seien, weiß oder schwarz oder sozusagen dunkelbraun. Allen Professrittern gestatten wir aber, im Winter wie im Sommer wenn möglich weiße Gewänder zu tragen, damit sie zu erkennen geben, dass sie, die ihr dunkles Leben hinter sich gelassen haben, durch ihr lauteres und lichtes Leben sich mit ihrem Schöpfer versöhnt haben. Was ist die weiße Farbe anderes als die reine Keuschheit? Die Keuschheit ist die Sicherheit des Geistes, die Gesundheit des Körpers. Denn wenn irgendein Ritter nicht keusch bleiben sollte, wird er nicht zur ewigen Ruhe gelangen und Gott schauen können nach dem Zeugnis des Apostels Paulus: "Strebt nach Frieden mit allen und nach Keuschheit, ohne die keiner Gott schauen wird". Weil die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und Überflusses bewahren soll, bestimmen wir, dass solches von allen gehalten werde, dass der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze (erg. Gewänder auszugeben), vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Größe entsprechend, angemessene, seinen Brüdern austeilen. Der, der neue erhält, soll die alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer nach Entscheid des Bruders, der das Amt inne hat, für die Knappen und Diener und manchmal für die Armen zurückzulegen sind. 21. Diener sollen weiße Kleidung, dass heißt Mäntel nicht haben. Allerdings widersprechen wir entschieden dem, was im Haus Gottes (=Ordenshaus) und seiner Tempelritter ohne Entscheidung und Beschluss eines gemeinsamen Kapitels (erg. eingerissen) ist, und gebieten es wie einen eigentümlichen Missstand gänzlich abzuschaffen, denn es hatten Diener und Knappen weiße Gewänder, wovon verdammenswerte Unerträglichkeiten herrührten. Es traten nämlich in den Ländern jenseits der Berge falsche Brüder, Verheiratete und andere auf und sagten, sie seien vom Tempel, obwohl sie von der Welt waren. Diese verschafften freilich dem Tempelorden so viel Schmach und Schande, wie auch einige dienende Brüder in übermütigem Stolz sehr viel Ärgernis entstanden ließen. Sie(= die dienenden Brüder) sollen deshalb ständig schwarze (erg. Kleidung) haben, wenn sie solche aber nicht auftreiben können, sollen sie solche tragen, wie sie sie in jener Provinz, wo sie leben, auftreiben können oder was billiger von einer Farbe beschafft werden kann, nämlich braune. 22. Nur Ordensritter sollen weiße Kleidung haben. Niemandem ist es gestattet, weiße Umhänge zu tragen oder weiße Mäntel zu tragen, als den oben genannten Rittern Christi. 23. Die alten Kleidungsstücke sollen an die Knappen verteilt werden. Der Verwalter, dass heißt der Ausgeber der Kleidung (also der Drapier) soll mit aller Sorgfalt darauf achten, die alten Kleidungsstücke immer an die Knappen und Dienstleute und dann und wann an die Armen ehrlich und gerecht auszugeben. 24. Nur Schaffelle sollen verwendet werden. Durch gemeinsamen Beschluss bestimmen wir, dass kein Ordensbruder im Winter andere Felle oder Pelzwerk oder etwas Ähnliches, was zum Wohl des Körpers gehört, auch nicht eine Zudecke haben solle, außer aus dem Fell von Lämmern oder Schafen. 25. Wer nach Besserem verlangt, soll das Minderwertigere haben. Wenn ein Ordensbruder durch Schuld oder Antrieb der Überheblichkeit Schöneres und Besseres zu haben begehrt, soll er wegen solcher Anmaßung ohne Zweifel das Billigste (erg. zu bekommen) verdienen. 26. Auf Menge und Qualität der Kleidungsstücke soll geachtet werden. Es ist erforderlich, auf die Anzahl der Kleidungsstücke hinsichtlich der Körpergröße und -dicke zu achten; der Drapier sei in diesen Dingen sorgfältig. 27. Der Drapier soll auf die Gleichheit der Gewänder achten. Der Drapier soll mit brüderlicher Einsicht, wie oben gesagt, auf die Länge der Gewänder mit gleichem Maß achten, damit kein Auge von Flüsterern und Verleumdern etwas zu bemerken sich herausnehmen kann, und in allem Vorgesagtem vor Gott demütig Rechenschaft ablegen kann. 28. Vom Überfluss der Haare. Alle Ordensbrüder sollen grundsätzlich die Haare so geschnitten haben, dass sie von vorn und von hinten regelrecht und ordentlich anzuschauen sind. Auch beim Voll- und Backenbart soll diese Regel unabänderlich beobachtet werden, damit kein Wildwuchs oder Mangel an Anmut dort bemerkt werde. Denen, die dem höchsten Schöpfer dienen, ist die innere wie äußerliche Reinheit sehr nötig nach dem Zeugnis dessen selbst, der sagt: "Seid rein", weil "ich rein bin". 29. Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen. Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen steht fest, dass sie heidnisch sind und dass dies von allen als unmenschlich erkannt wird; wir verbieten und untersagen, dass jemand solche besitze, im Gegenteil soll er sie ganz und gar abschaffen. Wir erlauben den auf Zeit Dienenden nicht, Schnabelschuhe und Schuhschleifen und ungeschnittene Haare und übermäßig lange Kleidung zu haben; dem widersprechen wir gänzlich. 30. Von der Zahl der Pferde und Knappen. Einem jeden von euch Rittern ist es gestattet, drei Pferde zu haben, weil die außerordentliche Armut des Hauses Gottes und des salomonischen Tempels (erg. die Zahl der Pferde) darüber hinaus in der gegenwärtigen Zeit nicht zu vermehren erlaubt, ausgenommen mit der Erlaubnis des Meisters. Aus demselben Grund gestatten wir den einzelnen Rittern nur einen einzigen Waffenträger (= Knappen). 31. Keiner darf den umsonst dienenden Knappen schlagen. Wenn aber ein Knappe einem Ritter aus Liebe und um Gotteslohn dient, ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher Schuld zu prügeln. 32. Wie die Gastritter (auf Zeit dienende Ritter) aufgenommen werden sollen. Wir ordnen getreulich an, dass alle Ritter, die in Herzensreinheit Jesus Christus in dem nämlichen Haus (= im Templerorden) auf Zeit dienen wollen, Pferde, die für eine solche Unternehmung gewöhnlich geeignet sind, Waffen und was sonst nötig ist, kaufen sollen. Sodann entscheiden wir, die Pferde von beiden Parteien gleichermaßen nach Wert und Nutzen abzuschätzen. Der Preis soll, damit er nicht der Vergessenheit anheim fällt, schriftlich festgehalten werden und was immer dem Ritter und seinen Pferden oder dem Knappen zum Lebensunterhalt nötig ist, selbst die Hufeisen der Pferde, soll nach dem Vermögen des Ordens von demselben aus brüderlicher Liebe geschenkt sein. Wenn unterdessen ein Ritter in diesem Dienst durch irgendein Ereignis verliert, soll ihm der Meister, wenn es das Vermögen des Ordens erlaubt, andere besorgen. Bei Ablauf der Frist des Heimkehrwilligen soll der Ritter aus göttlicher Liebe den halben Preis (erg. dem Orden) abtreten, die andere Hälfte soll er aus der Kasse der Brüder, wenn es ihm recht ist, erhalten. 33. Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen. Es zieht sich allerdings für die Ritter, die nichts anderes besser als Christus erachten, wegen des heiligen Dienstes , den sie gelobt haben, oder wegen der höchsten Seligkeit oder aus Furcht vor der Hölle, dem Meister unablässig Gehorsam bewahren. Sie sind daher gehalten, dass, sobald vom Meister oder demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt hat, irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch göttliche Weisung angeordnet wäre, in der Ausführung keine Verzögerung kennen. Von solchen sagt nämlich die (erg. ewige) Wahrheit: "Sobald er mich gehört hatte, gehorchte er mir". Deshalb bitten wir solche Ritter, die auf den eigenen Willen verzichten, und die anderen auf Zeit Dienenden und befehlen ihnen eindringlich, dass sie ohne Erlaubnis des Meisters oder dessen, dem das Amt übertragen ist, sich nicht herausnehmen sollen, in die Stadt zu gehen außer des Nachts zum heiligen Grab und zu den Gebetsstätten, die sich innerhalb der heiligen Stadt befinden. Die, die so ausgehen, sollen nicht ohne Wächter, dass heißt ohne einen Ritter oder Ordensbruder weder am Tag noch in der Nacht es unternehmen, den Weg zu beginnen. Auf dem Heerzug freilich, nachdem Quartier bezogen wurde, soll kein Ritter oder Knappe oder Diener die Zelte anderer Ritter aus Neugier oder um mit irgendeinem zu reden ohne Befehl, wie oben gesagt, betreten. Durch gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir also, dass in diesem von Gott eingesetzten Orden keiner nach seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem Befehl des Meisters unterwerfe, um imstande zu sein, jenem Wort des Herrn nachzueifern, das sagt: "Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern dessen, der mich gesandt hat". 34. Keiner soll für sich das ihm Nötige verlangen. Wir ordnen an, diesen Gebrauch eigens dem übrigen beizufügen und gebieten, ihn mit aller Aufmerksamkeit entgegen dem Vorstoß des Sich-zu-verschaffen-suchens einzuhalten. Kein Ordensbruder also darf bestimmt und namentlich (für sich) ein Pferd oder Zaumzeug oder Waffen verlangen. Unter dem Umstand also, dass seine Schwäche oder die Entkräftung seiner Pferde oder das Gewicht seiner Rüstung augenscheinlich eine so Große ist, dass sie zu einem gemeinsamen Schaden würde, soll er zum Meister oder dem, der nach dem Meister das Amt verwaltet, kommen und ihm die Sache wahrheitsgetreu und in reiner Standhaftigkeit vortragen. Daraufhin soll nämlich in die Verfügung des Meisters oder nach ihm des Verwalters gestellt werden. 35. Von Zäumen und Sporen. Wir verbieten durchaus, dass jemals Gold oder Silber, die den Reichtum bezeichnen, am Zaumzeug oder am Brustgeschirr oder an den Sporen oder Satteldecken sichtbar werden, auch ist es keinem Ordensbruder erlaubt, das zu kaufen. Wenn solche alten Ausrüstungsstücke allerdings als Geschenk gegeben werden, soll Gold und Silber so gefärbt werden, dass die leuchtende Farbe oder Zierde nicht den Anderen als Hochmut erscheint. Wenn neue geschenkt werden möge der Meister zusehen, was er damit mache. 36. Überzüge bei Lanzen und Schilden soll es nicht geben. Überzüge über Schilden und Spießen und Zierrat an Lanzen sollen nicht verwendet werden, weil das uns allen als nicht vorteilhaft, im Gegenteil als schädlich erscheint. 37. Von den Futtersäcken der Pferde. Kein Bruder solle sich anmaßen, leinene und wollene Futtersäcke zu verfertigen; es soll deshalb grundsätzlich keine anderen haben als solche aus Netzgarn. 38. Von der Vollmacht des Meisters. Dem Meister ist es erlaubt, einem Beliebigen die Pferde oder Waffen oder eine beliebige Sache eines Beliebigen zu geben. Doch darf der, dessen Sachen vergeben wurden, sich nicht verdrießen, weil er (erg. seine Sachen) für sicher hielt; wenn er daher zornig werden sollte, vergeht er sich gegen Gott. Dieses von uns erlassene Gebot ist für alle von Nutzen, so dass es in Zukunft unabänderlich gehalten werde. 39. Keiner soll tauschen oder erbitten. Es erübrigt sich jetzt (erg. noch zu gebieten), dass keiner ohne Erlaubnis des Meisters wage, Bruder mit Bruder das Seinige auszutauschen und um etwas zu bitten, ausgenommen der Bruder vom Bruder, wenn es sich um eine kleine Sache von geringem Wert handelt. 40. Vom Erbitten und Empfangen. Wenn jedoch in der Tat irgendeinem Bruder eine Sache, ohne dass darum gebeten wurde, geschenkt wurde, soll er sie dem Meister oder Provinzverwalter zeigen. Andernfalls freilich, wenn sein Freund oder ein Elternteil es nur ihm zu seinem Nutzen schenken wollen, soll er es durchaus nicht annehmen, bis er von seinem Meister die Erlaubnis hat. An diese vorstehende Regel sind jedoch die Amtsverwalter nicht gebunden, denen dieser Dienst besonders obliegt und überlassen wird. 41. Vom Koffer und Reitsack. Reitsack und Koffer mit einem Verschluss sind nicht gestattet; so möge dargelegt werden, dass sie ohne Erlaubnis des Meisters oder demjenigen, dem nach diesem das Amt in Ordensangelegenheiten anvertraut ist, nicht besessen werden dürfen. An diesem Kapitel sind die Verwalter und die, die durch verschiedene Provinzen reisen, nicht gebunden, selbstverständlich auch nicht der Meister. 42. Das Senden von Briefen. Auf keinen Fall ist es einem Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder Stellvertreters erlaubt, von seinen Eltern oder von irgendeinem Menschen oder von anderen Mitgliedern des Ordens Briefe zu empfangen oder zu senden. Nachdem der Bruder die Erlaubnis erhalten hat, soll der Brief in Anwesenheit des Meisters, wenn es sein Wunsch ist, vorgelesen werden. Wenn ihm allerdings von seinen Eltern etwas geschickt wird, soll er sich nicht herausnehmen, es anzunehmen, ohne den Meister vorher zu benachrichtigen. Dieses Kapitel betrifft nicht den Meister und Amtsinhaber im Orden. 43. Vom Erzählen eigener Fehler. Obwohl allgemein bekannt ist, dass jedes müßige Wort Sünde ist, was werden die, die sich mit der eigenen Schuld brüsten, dem strengen Richter sagen? Der Prophet belehrt uns, indem er sagt: "So bleib ich stumm und still, schwieg vom Guten". Wenn man der Schweigsamkeit zuliebe bisweilen sogar von guter Rede lassen soll, um so mehr muss man dann wegen der Sündenstrafe das böse Reden vermeiden. Wir verbieten also und untersagen ausdrücklich, dass irgendein Ordensbruder es wage, die Schandtaten oder besser gesagt die Torheiten, die er im weltlichen Ritterdienst entgegen (ritterlicher) Norm begangen hat, sowie die Fleischeslüste mit schlechten Frauen seinem Bruder oder irgendeinem anderen zu erzählen. Und wenn er einem anderen ihm solches erzählen hört, soll er ihn veranlassen zu schweigen, oder, wenn er das leichter vermag, mit dem raschen Schritt des Gehorsams von dort weggehen und das Ohr des Herzens nicht einem Ölverkäufer leihen. 44. Keiner soll einen Vogel mit einem Vogel fangen. Wir entscheiden allgemein, dass keiner einen Vogel mit einem anderen Vogel zu fangen sich unterstehe. Es ziemt sich nämlich für einen Ordensmann nicht, weltlichen Ergötzungen nachzugehen, vielmehr soll der die Gebote des Herrn gern hören, sich oft zum Gebet niederwerfen, seine früheren Sünden unter Tränen und Seufzen täglich im Gebet Gott bekennen. Mit einem Menschen, der so mit seinem Habicht oder einem anderen Vogel verfährt, soll kein Ordensbruder aus Grundsatz Umgang haben. 45. Jede Gelegenheit zur Jagd sollen sie meiden. Da es sich jedem Ordensmann ziemt, bescheiden und gesetzt ohne Lachen einherzugehen, wenige und überlegte Worte zu sagen und kein Geschrei zu machen, legen wir besonders auf und gebieten jedem Ordensbruder, dass er nicht im Wald mit dem Bogen oder der Armbrust zu schießen wage, auch nicht mit jenem, der solches tut, mitgehe, es sei denn aus dem Grund, ihn gegen die ungläubigen Heiden zu schützen. Denn es ist klar, dass ihr besonders beauftragt seid und es eure Pflicht ist, für eure Brüder das Leben einzusetzen und auch die Ungläubigen, die allezeit dem Sohn der Jungfrau feind sind, von der Erde zu vertilgen. Auch dürft ihr euch nicht erlauben, dem Bruder nachzugeben, zu schreien oder zu schwatzen noch euer Pferd aus Gier nach Beute anzustacheln. 46. Hinsichtlich der Löwen wird keine Bestimmung erlassen. Ein Gebot hinsichtlich des Löwen geben wir nicht, weil "dieser umhergeht und sucht, wen er verschlinge", und "seine Hand gegen alle, die Hände aller gegen ihn". 47. Bei jeder Forderung an euch sollt ihr euch dem Urteil fügen. Wir wissen, dass die Verfolger der heiligen Kirche unzählige sind und sich beeilen, diejenigen, die den Streit nicht lieben, unablässig und grausam zu beunruhigen. Nach Ansicht des Konzils sei in klarer Betrachtung folgendes erwogen: Wenn einer in den Gebietsteilen des Morgenlandes oder an einem anderen beliebigen Ort an euch irgendeine Forderung hat, so bestimmen wir, dass das Urteil durch zuverlässige und wahrheitsliebende Richter anzunehmen ist. Gleichermaßen ordnen wir an, das, was für gerecht erkannt wurde, unabänderlich zu erfüllen. 48. Ebenso soll über alle euch weggenommen Sachen verfahren werden. Wir befehlen, dass diese Regel bei allen euch unverschuldet entwendeten Gütern ständig gelten soll. 49. Ob sie Landgüter besitzen dürfen. Durch göttliche Vorsehung, wie wir glauben, hat die neue Art der Frömmigkeit von euch im heiligen Land den Anfang genommen, da ihr offenbar der Frömmigkeit das Rittertum beifügt, und so die durch das Rittertum bewaffnete Frömmigkeit voranschreite und den Feind, ohne Schuld auf sich zu laden, schlage. Zu Recht also entscheiden wir, da ihr Ritter des Tempels genannt werdet, dass ihr selbst wegen des hervorragenden Verdienstes und der besonderen Gabe der Tapferkeit Land und Leute haben, Bauern besitzen und sie gerecht regieren könnt; und die festgesetzte Abgabe soll euch besonders geleistet werden. 50. Von kranken Rittern und anderen Brüdern. Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden, als ob in Ihnen Christus gedient werde, wie das Evangelium sagt: "Ich war krank und ihr habt mich besucht". Das soll in treuem Gedächtnis gehalten werden. Die Kranken nämlich sind sorgfältig und geduldig zu ertragen, weil man an ihnen unzweifelhaft den himmlischen Lohn erwirbt. 51. Von den Krankenpflegern. Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und wachsamer Sorge, dass sie getreu und fleißig den Kranken alles, was immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist. 52. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen. Offenbar muss man sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da die größte Friedfertigkeit sowohl Arme wie Mächtige durch nahe Verwandtschaft und das Band übernatürlicher Brüderlichkeit gleichermaßen verbindet. 53. Von Verheiraten. Wir erlauben euch, verheiratete Brüder unter euch zu haben auf die Weise, dass, wenn die um die Wohltat und die Teilhabe an euerer Bruderschaft einmütig bitten, jeder für sich den Teil seines Vermögens und was immer sie ferner hinzu erwerben, der gemeinsamen Ordenskasse nach dem Tod vermachen und inzwischen ein ehrbares Leben führen und danach streben, den Brüdern gutes zu tun; jedoch dürfen sie nicht mit dem weißen Gewand und dem weißen Umhang einhergehen. Sollte ein Verheirateter sterben, hinterlasse er seinen Teil den Brüdern und die Gattin habe aus dem anderen den Lebensunterhalt. Wir erachten es nämlich als ungerecht, dass solche Brüder mit Brüdern, die Gott Keuschheit versprochen haben, derartig in ein und demselben Haus leben sollten. 54. Es ist hinfort nicht gestattet, Schwestern zu haben. Es ist gewiss gefährlich, weiterhin sich Schwestern anzuschließen, da der alte Feind sehr viele durch den Verkehr mit Frauen vom rechten Pfad zum Paradies abgebracht hat. Deshalb, teuerste Brüder, sei es in Zukunft nicht gestattet, diese Gewohnheit beizubehalten, damit die Blüte der Reinheit immer unter euch aufscheine. 55. Warum es nicht gut ist, mit Exkommunizierten Umgang zu haben. Davor, liebe Brüder, sollt ihr euch sehr fürchten und euch hüten, dass keiner von den Rittern Christi mit einem exkommunizierten Menschen sonderlich und öffentlich auf irgendeine Weise in Verbindung trete oder sich anmaße, Dinge von ihm in Empfang zu nehmen, damit er nicht gleichfalls der Ausstoßung verfalle. Wenn es freilich nur ein mit dem Interdikt Belegter sein sollte, wird es ohne Verschulden gestattet sein, mit ihm Umgang zu haben und aus Liebe von ihm etwas anzunehmen. 56. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen. Wenn ein Ritter aus der Menge des Verderbens oder ein anderer Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr sei ihm nach dem Wort des Apostels: "Prüft die Geister, ob sie aus Gott sind" eine Probezeit zugestanden. In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen will, dann soll er, wenn es dem Meister und den Brüdern gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen allen versammelten Brüdern mit reinem Herzen offenbaren. Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und der Umsicht des Meisters gemäß der Ehrbarkeit des Lebenswandels des Bewerbers abhängen. 57. Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind. Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu versammeln, vielmehr die, die der Meister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt hat. Wenn er allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünscht, wie gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder einen Bruder aufzunehmen, dann hat der Meister, wenn es ihm gefällt, die ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des gemeinsamen Kapitels soll das, was der Meister für besser und nützlicher ansieht, ausgeführt werden. 58. Wie die Brüder beten sollen. Wir gebieten in gemeinsamen Beschluss, dass die Brüder stehend oder sitzend, je nachdem die Gemüts- oder Körperverfassung es fordert, beten, immer jedoch mit höchster Ehrfurcht, einfältig und nicht schreiend, damit der eine den anderen nicht störe. 59. Vom Gelöbnis der Dienenden. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass offenbar ziemlich viele aus verschiedenen Ländern, sowohl Gefolgsleute als auch Knappen, für ihr Seelenheil mit brennendem Herzen sich auf Zeit eurem Orden zu eigen geben. Es ist daher nützlich, von ihnen ein Gelöbnis zu verlangen, damit nicht etwa der alte Feind ihnen im Dienst für Gott etwas verstohlen oder unschicklich einflüstere, um sie von ihrem guten Vorhaben plötzlich abzubringen. 60. Wie Knaben aufgenommen werden. Obwohl die Regel der heiligen Väter erlauben würde, Knaben in der Ordensgemeinschaft zu haben, billigen wir nicht, euch hinfort mit solchen zu belasten. Wer also seinen Sohn oder Verwandten auf immer dem Ritterorden darbringen will, soll ihn bis zu den Jahren, in denen er mit bewaffnetem Arm die Feinde Christi vom heiligen Land vertreiben kann, Großziehen. Darauf soll der Vater oder die Eltern ihn nach der Regel des hl. Benedikts in die Mitte der Brüder stellen und sein Begehren allen offenbaren. Denn es ist besser, in der Kindheit noch kein Gelübde abzulegen, als es später, zum Mann geworden, gegen die Regel zurückzuziehen. 61. Wie die Greise geehrt werden sollen. Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel. 62. Vom Unterhalt und der Kleidung der Brüder. Wir meinen auch, dass es als entsprechen und vernünftig zu halten ist, allen Ordensbrüdern nach der Möglichkeit des Ortes gleichermaßen den Unterhalt zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt keinen Nutzen, aber die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kranken. 63. Von den durch verschiedene Länder geschickten Brüdern. Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen in Speise und Trank und allem übrigen die Regel, soviel in ihren Kräften steht, einzuhalten trachten und untadelig leben, damit sie "bei Außenstehenden einen guten Ruf haben", das religiöse Gelübde weder durch Wort noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich allen, mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden Weisheit und guter Werke geben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen verschaffe, was Gott verhüte. Wo sie aber hören, dass sich nicht exkommunizierte Ritter versammeln, dorthin heißen wir sie, nicht so sehr den zeitlichen Nutzen, sondern deren ewiges Seelenheil im Auge habend, sich aufmachen. Wir loben es, dass diejenigen Brüder, die mit der Erwartung auf Nachschub in die Länder jenseits des Meeres geschickt werden, diejenigen, die sich auf Dauer dem Ritterorden verbinden wollen, aufnehmen nach diesem Brauch, dass in Gegenwart des Bischofs jener Provinz beide zusammenkommen und der Bischof den Willen des Bewerbers vernimmt. Nach angehörter Bitte schicke ihn der Bruder zum Meister und zu den Brüdern, die beim Tempel, der in Jerusalem ist, weilen, und wenn das Leben des Betreffenden ehrenhaft und würdig einer solchen Berufung ist, soll er gnädig aufgenommen werden, wenn es dem Meister und den Brüdern gut erscheint. Sollte er unterdessen aber wegen der Entbehrung und vor Erschöpfung sterben, soll ihm wie einem von den Brüdern die ganze Wohltat und Brüderlichkeit der Armen Ritter gewährt werden. 64. Vom zu erhaltenden Zehnten. Wir halten nämlich dafür, dass ihr dem Zustrom von Reichtümern entsagt und euch freiwillig der Armut unterworfen habt. Daher legen wir dar, dass ihr, die ihr ein gemeinsames Leben führt, gerade zu Recht den Zehnten haben dürft. Wenn der Bischof einer Kirche, dem rechtens der Zehnte zusteht, diesen euch gnadenhalber schenken will, so soll er ihn euch mit der Zustimmung seines allgemeinen Kapitels von jenen Zehnten, welche offensichtlich der Kirche zustehen, übergeben. Wenn aber irgendein Laie bis jetzt jenen, der Kirche zustehenden Zehnten aus seinem Erbteil auf zu missbilligende Weise einbehalten hat und, sich damit selber Lügen strafend, ihn euch überlassen will, kann er dies mit Einwilligung des Bischofs allein ohne Zustimmung des Kapitels tun. 65. Von leichten und schweren Vergehen. Wenn irgendein Bruder im Reden oder im Ritterdienst oder auf andere Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen lässt, soll er von selbst seinen Fehler, um ihn gutzumachen, dem Meister bekennen; wenn es eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden sind, soll er eine leichte Busse erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer größeren und einleuchtenderen Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft der Brüder ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters unterwerfe, um am Tag des Gerichts heil zu bestehen. 66. Durch welche Schuld ein Bruder nicht länger im Orden behalten werden kann. Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, dass kein Bruder, sei er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe treffen. Wenn er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz mehr und mehr steigert, dann soll er aus der frommen Herde ausgestoßen werden, nach dem Wort des Apostels: "Schafft den Übeltäter aus eurer Mitte" (1. Kor 5,13). Es ist notwendig, dass das räudige Schaf aus der Gemeinschaft der treuen Brüder entfernt wird. Im übrigen möge der Meister, der den Stab und die Rute in seiner Hand zu halten hat, den Stab nämlich, um damit die schwachen Kräfte der anderen zu stützen, die Rute fürwahr, um damit im Eifer für das Rechte die Laster der Schuldigen zu züchtigen, er möge danach trachten, dies mit dem Rat des Patriarchen und mit geistlicher Erwägung zu tun, damit, wie der hl. Maximus sagt, weder die nachlässige Milde ein Festhalten am Sichvergehen ermögliche, noch übermäßige Strenge den Sünder nicht vom erneuten Fall abbringe. 67. Zu welcher Zeit die Brüder leinene Hemden benutzen können. Unter anderem erwägen wir gerade wegen der Großen Hitze im Gebiet des Orients aus Mitleid, dass vom Osterfest bis zum Fest Allerheiligen einem jeden ein leinenes Hemd, nicht aus Verpflichtung, sondern alleine aus Gnade, gegeben werde - nämlich nur dem, der es gebrauchen will -, während zur anderen Zeit alle grundsätzlich wollene Hemden haben sollen. 68. In welchem Bettzeug sie schlafen sollen. In gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir, dass jeder allerdings in seinem eigenen Bett schlafe und nicht anders, außer es trifft ein sehr wichtiger Grund oder Notwendigkeit zu. Eine Bettstatt oder Matratze soll nach der besonnenen Verwaltung des Meisters jeder besitzen. Wir sind der Ansicht, dass nach dem Strohsack ein Keilkissen und eine Zudecke jedem genüge. Wer aber auf eines von diesen verzichtet, soll ein Betttuch haben und jederzeit wird es gut sein, sich einer Leinen- oder Tuchdecke zu bedienen. Die Brüder sollen immer mit Hemd und Hose bekleidet schlafen. Den schlafenden Brüdern soll gleichfalls bis zum Morgen niemals eine Leuchte fehlen. 69. Vom zu meidendem Murren. Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Missgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, dass er seinem Bruder nicht heimlich beschuldige oder tadele, vielmehr jenes Wort des Apostels sorgfältig bei sich beherzige: "Sei kein Verleumder und Einflüsterer im Volk". Wenn freilich ein Bruder zuverlässig in Erfahrung gebracht hat, dass ein anderer Bruder gefehlt hat, soll er friedfertig und mit brüderlicher Güte entsprechend dem Gebote des Herrn unter vier Augen jenen allein zurechtweisen. Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren Bruder herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde Bruder aber beide zurückweist, soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von Großer Blindheit sind nämlich die, die andere Menschen herabsetzen, und überaus unglücklich die, dich sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie in die alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken. 70. Sie sollen einer Frau nicht ins Angesicht schauen. Wir halten dafür, dass es einem jeden Ordensmann gefährlich ist, das Angesicht einer Frau zu sehr zu betrachten, und daher nehme sich keiner von den Brüdern heraus, eine Witwe, eine Jungfrau, seine Mutter, seine Schwester, seine Tante oder irgendeine andere Frau zu küssen. Die Ritterschaft Christi soll also Frauenküsse fliehen, durch welche die Männer öfters in Gefahr zu kommen pflegen, damit sie mit reinem Gewissen und in sicherem Leben allezeit im Angesicht Gottes zu verbleiben imstande sind. 71. Keiner soll fürderhin Pate sein. Wir befehlen grundsätzlich sowohl allen Ordensrittern als auch Hörigen, dass in Zukunft keiner sich herausnehme, Kinder aus der Taufe zu heben; es bedeutet für ihn keine Schande, es zurückzuweisen, bei diesem Sakrament Gevatter und Gevatterin zu sein, da eine solche Schmach mehr zur Ehre beiträgt, als zur Sünde und, wenn sie auch unzweifelhaft keinen weiblichen Kuss gewinnt, im Gegenteil die Schande austreibt. 72. Von den Vorschriften. Alle obigen Vorschriften und alles, was in dieser Regel geschrieben steht, wird dem Belieben und dem Willen des Meisters anheim gestellt. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen! Mit freundlicher Genehmigung der Templer Recklinghausen
Regel 1 Die Grundfesten der Regel: Keuschheit, Gehorsam und Armut Drei Dinge sind wahrhaft die Grundfesten jedes geistlichen Lebens und sind in den Gesetzen der Regeln enthalten: Das Gelübde ewiger Keuschheit, der Verzicht auf den eigenen Willen das ist Gehorsam bis zum Tode, als drittes das Gelübde der Armut es fordert, daß der ohne Eigentum lebe, der in den Orden eingegliedert wird. Diese drei (Keuschheit, Gehorsam und Armut) gestalten den Ordensmann nach Christus, der jungfräulich war und blieb in Geist und Leib, der bei seiner Ge-burt, als er in Tücher gehüllt wurde, die völlige Armut auf sich nahm, die im Leben seine Begleiterin war und auch im Tode, als er nackt am Kreuze hing. Er war dem Vater gehorsam bis zum Tode und heiligte in sich selbst den Gehorsam durch das Wort: Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den Willen meines Vaters, der mich gesandt hat. Lukas bezeugt, daß Jesus mit Maria und Joseph von Jerusalem hin-abzog und ihnen untertan war. Weil diese drei (Keuschheit, Gehorsam und Armut) die Grund-festen sind, bleiben sie so unbeweglich, daß selbst der Hochmeister nicht die Macht hat, jemanden von ihnen zu lösen; denn mit dem Bruch einer dieser drei wäre die ganze Regel zerbrochen.
Regel 2 Die Erlaubnis, gemeinsames Eigentum zu haben Um der hohen Ausgaben willen für die vielen Personen und die Bedürfnisse der Spitäler, der Ritterschaft, der Kranken und Armen können die Ordensbrüder bewegliches und unbewegliches Gut haben als gemeinsamen Besitz des Ordens und des Ka-pitels: Ländereien und Äcker, Weingärten, Grundstücke, Müh-len, Festen, Pfarreien, Kapellen, Zehnten und ähnliches wie es ihnen die Privilegien verleihen. Sie können auch Knechte und Mägde zu ewigem Rechte besitzen.
Regel 3 Freiheiten und Rechtsgewährung Da jeder Orden sich der Privilegien, der Vorrechte und der Freiheiten der Kirche erfreut, vom weltlichen Gerichte unabhän-gig zu sein, ist es billig, daß auch dieser heilige Orden der Brüder des Hospitals Sankt Marien vom Deutschen Hause in Jerusalem fortwährend fühle, daß er in den besonderen Schutz des Heiligen Stuhles aufgenommen ist. Da aber ein solcher Schutz der Kirche dem Recht keinesfalls widersprechen darf, so gebieten wir, daß die Brüder in ihren Prozessen, die sie gegen jemand führen, unbeschadet der Freiheiten ihrer Privilegien, nicht vor-sätzlich, boshaft und unwürdig diejenigen bedrängen, mit denen sie Rechtsstreitigkeiten haben, und daß sie nicht hinterhältige und betrügerische Ausflüchte suchen, wenn andere gegen sie klagen.
Regel 4 Häuser, in denen ein Spital sein soll Da in diesem Orden das Hospital vor der Ritterschaft war, wie aus dem Namen klar hervorgeht, gebieten wir, daß im Haupthaus und dort, wo es der Meister mit dem Rat des Kapi-tels beschließt, immer ein Spital sein soll. Wo man ein bereits bestehendes Spital mit seinen Einkünften dem Orden übergeben will, kann der Landkomtur es mit dem Rat der klügsten Brüder annehmen. In den anderen Ordenshäusern, die ohne ein Spital sind, soll keines ohne die besondere Anordnung des Meisters, der den Rat der klügsten Brüder gehört hat, errichtet werden.
Regel 5 Die Aufnahme der Kranken in die Spitäler So soll man die Kranken in die Spitäler aufnehmen: Vor der Aufnahme eines Kranken soll er wenn er noch kräftig genug ist und ein Beichtvater da ist seine Sünden bekennen (beichten) und den Leib des Herrn empfangen, wenn der Beicht-vater es rät. Anders soll man keinen Kranken aufnehmen. Falls der Kranke Geld besitzt, soll es der Bruder, der dem Spital vorsteht, nur gegen schriftliche Bestätigung annehmen. Er soll auch den Kranken ermahnen, für sein Seelenheil zu sorgen. Wie auch immer der Kranke über sein Geld verfügt, so soll es beobachtet werden.
Regel 6 Die Krankenpflege Nach der Aufnahme des Kranken in das Spital pflege man ihn sorgfältig, gemäß dem Bescheid des Spittlers, der das für die Krankheit Erforderliche geprüft hat. Im Haupthaus, das allen anderen voransteht, richte sich die Zahl der Ärzte nach der Größe des Hauses und der Menge der Kranken. Nach dem Rat der Ärzte und dem Vermögen des Hauses behandle man die Kranken barmherzig und in Liebe. Man speise sie liebevoll noch vor den Brüdern. An den Sonntagen lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie in Prozession mit geweih-tem Wasser. In den anderen Spitälern speise man die Kranken zu üblicher Zeit. An den Sonntagen lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie mit geweihtem Wasser die Prozession fällt fort, wenn es nicht der Landkomtur oder Komtur anders bestimmen. Auch in diesen Häusern seien Ärzte nach dem Beschluß des Komturs, der den Rat der Brüder ge-hört hat. Es soll sorgsam darauf geachtet werden, daß in allen Spitälern den Kranken in der Nacht das Licht nicht fehle. Die Kranken, die vor der Vesper sterben, können sofort begraben werden, sterben sie nach der Vesper, so begrabe man sie erst nach der Prim des nächsten Tages, wenn es nicht der Pfleger des Spitals anders bestimmt. Wir wollen auch, daß der Meister oder der, der die Macht von ihm hat, allen Brüdern in den Spitälern die Sorge für Seele und Leib der Kranken und ihre Pflege in Demut und im Geiste Gottes befiehlt. Daran halte man fest. Die Komture sollen sich eifrig darum bemühen, daß den Kranken nicht das Notwendige fehle. Verschmäht oder versäumt es ein Bruder, den Kranken das Notwendige zu geben, so sollen die Brüder, die ihnen vorstehen, es dem Meister oder Landkomtur melden und nach der Schwere der Schuld hart strafen. Der Bruder, der die Sorge für die Kranken trägt, suche Helfer zu gewinnen, die die Frömmigkeit und das Mitleid zu die-sem Dienste antreibt. Bemerkt er eine größere Versäumnis, so lasse er sie nicht ungerügt. Komture und Brüder mögen nicht vergessen, daß sie am Tage, da sie den Orden empfingen, fest versprachen, ebenso den Kranken zu dienen wie das Amt der Ritterschaft zu hüten.
Regel 7 Sendung der Almosenbitter Wenn für die Kranken zuviel benötigt wird, so können ge-mäß den Ordensprivilegien mit der besonderen Erlaubnis des Meisters oder Landkomturs gewissenhafte Almosenbitter aus-gesandt werden. Diese sollen den Laien den Ablaß des Papstes künden, das Volk ermahnen, das Spital mit dem Notwendigen zu unterstützen, besonders aber ein gottesfürchtiges Leben füh-ren, damit sie nicht durch ihr schlechtes Vorbild wie die Söhne Helis die Menschen vom Dienste Gottes und an den Kranken zurückhalten. Die Almosenbitter sollen in ihren Ausgaben nicht unmäßig sein und bei ihren Fahrten durch das Land in den Häusern des Ordens das dankbar annehmen, was die Brüder zu ihrer Kräftigung reichen, nicht aber schroff Wei-teres verlangen.
Regel 8 Das kirchliche Stundengebet Die Kleriker und Laien sollen am Tage und auch in der Nacht gemeinsam zu den festgesetzten Tageszeiten kommen. Die Kle-riker singen und beten nach den Vorschriften des Ordens, die Laien ob gegenwärtig oder abwesend beten für die Matutin dreizehn Vaterunser, für die anderen Tageszeiten sieben außer der Vesper, für die sie neun Vaterunser beten. Ebenso viele Vaterunser sollen sie beten für die Tageszeiten unserer Lieben Frau. Wenn die Laien die Tageszeiten, auch die Tageszeiten unserer Lie-ben Frau, die Psalmen und alles, was zum Stundengebet ge-hört, beten wollen, können sie, da die meisten Laien das Lesen beherrschen, mit der Erlaubnis des Komturs gemeinsam mit den Klerikern beten. Die Vaterunser der Laien sind ihnen dann erlassen. Den Brüdern im Tagwerk sei es erlaubt, von den Tag-zeiten und dem gemeinsamen Abendtrunk fernzubleiben, wenn die Notwendigkeit ihres Dienstes es erfordert. Zur Matutin sollen die Brüder nach dem Eingangsvers und dem Hymnus sitzen; bei der Lesung des Evangeliums, bei den Laudes und den Tageszeiten unserer Lieben Frau stehen die Gesunden. In ihren Beträumen sollen sie sich zu jedem Gloria Patri sitzend verneigen und aufrichten aus Ehrfurcht vor der Heiligen Dreifaltigkeit; wenn sie stehen, so mögen sie eine geziemende Körpervernei-gung machen. Ob die Brüder während der Gebete sitzen oder stehen, es soll niemand durch Tuscheln, zu lautes oder unordent-liches Beten die Andacht stören, sondern sich vielmehr darum mühen, im Herzen mitzudenken und zu bewahren, was er im Munde führt, denn er ruft zu Gott.
Regel 9 Die Tage, an denen die Brüder den Leib des Herrn empfangen sollen Der Herr hat im Evangelium verheißen: Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm. Er wird in Ewigkeit den Tod nicht schauen. Deshalb gebieten wir, daß alle Brüder dieses Ordens siebenmal im Jahr den Leib des Herrn empfangen: am Gründonnerstag da Christus dieses Sakrament einsetzte, seinen Leib und sein Blut den Jüngern reichte und ihnen auftrug, es zu seinem Gedächtnis zu feiern -; am Osterfest, Pfingstfest, zu Mariä Himmelfahrt, am Feste Aller-heiligen, zum Fest der Geburt des Herrn und an Mariä Lichtmeß. Es ist nicht gestattet, den Leib des Herrn seltener zu emp-fangen, zumal es in anderen Orden Brauch ist, es häufiger zu tun.
Regel 10 Das Gebet für Lebende und Tote Die Brüder sollen sorgfältig darauf achten, daß die schul-digen Fürbitten für die Toten, die schon vor dem Gerichte Got-tes stehen und rasche Hilfe brauchen, nicht verzögern. Darum gebieten wir, daß der Ordenspriester für jeden eben gestorbenen Bruder seines Hauses die Totenfeierlichkeiten begeht wie es das Brevier des Ordens vorschreibt. Der Laienbruder aber soll für die Brüder seines Konventes hundert Vaterunser beten. Das gleiche gilt für die Brüder, die nicht in Konventen sind. Für die Brüder, die anderswo sterben, beten sie täglich fünfzehn Vater-unser. Der Ordenspriester soll jährlich zehn Messen für die Sün-den und das Heil der lebenden Wohltäter und Freunde des Or-dens und für die ganze Ordensfamilie lesen, und auch zehn Messen für die Toten. Die Kleriker beten dreimal den Psalter für die Lebenden und Toten. Die Laienbrüder beten außer an den ihnen vorgeschriebenen Tagzeiten täglich dreißig Vaterunser für die lebenden Wohltäter, Vertrauten und Freunde des Ordens und ebenso viele für die Toten; doch sind sie nicht verpflichtet, diese Vaterunser nüchtern, vor den Mahlzeiten, zu beten. Das Haus, dem ein Bruder stirbt, gebe das beste Kleid des Toten den Armen. Mit der Speise und dem Trank, die sonst dieser eine Bruder erhielt, diene man vierzig Tage hindurch den Hungernden, weil das Almosen vom Tode befreit und nicht zuläßt, daß die Seelen, die in Gnade hinscheiden, länger in der Pein bleiben. Zu keiner Zeit im Jahr soll ein Bruder ein anderes Almosen geben.
Regel 11 Die Kleidung der Brüder Den Brüdern dieses Ordens sei es erlaubt, Hemden, Unter-kleider, Hosen, Laken und Bettzeug aus Leinen zu haben. Die Oberkleider müssen von geistlicher Farbe sein. Die Ritterbrüder tragen weiße Mäntel als Zeichen der Ritterschaft. Die anderen Kleider unterscheiden sich nicht von denen der übrigen Brüder. Wir gebieten, daß jeder Bruder auf dem Mantel, dem Gewand und dem Waffenrock ein schwarzes Kreuz trage und dadurch nach außen bekenne, daß er ein Glied dieses Ordens ist. Die Brüder sollen Pelzwerk und Decken aus Schaf- und Ziegenfellen haben Ziegenfelle gebe man nur auf Verlangen. Die Schuhe sollen ohne Schnüre, Schnallen und Schnäbel sein. Wer für Kleidung und Schuhe zu sorgen hat, passe sie den Brüdern genau und ge-wissenhaft an, daß sie nicht zu lang oder zu kurz, zu eng oder zu weit sind, sondern daß jeder sie selbst ohne Schwierigkeit aus- und anziehen kann. Wenn es der Komtur nicht anders anordnet hinzufügt oder vermindert -, genüge den Brüdern als Bett-zeug ein Bettsack, ein Tuch, ein Laken und eine Decke aus Lei-nen oder Wollstoff und ein Kopfkissen. Wer neue Kleider er-hält, hat die alten zurückzugeben., Der Bruder, der für die Klei-der zu sorgen hat, verteile diese (die alten Kleider) an Knechte und Arme. Sollte einer, was ferne sei, freventlich danach trach-ten, für die zugeteilten Waffen und Kleider bessere und schönere zu erhalten, so gebe man ihm schlechtere, da er sich selbst ver-dient hat. Er prüfe auch, wie weit ihm die Heiligkeit der inneren Haltung fehlt, da er sich so sehr um das Äußere bemüht. Weil schon die Weltgeistlichen durch die Art der Kleider ihren Stand nach außen zeigen sollen, ziemt es sich für die Ordenspriester um so mehr, geistliche Tracht zu tragen.
Regel 12 Die Haartracht Alle Brüder lassen ihr Haar so scheren, daß man von vorn und hinten erkennen kann, daß sie Ordensbrüder sind. Bart und Schnurrbart sollen nicht zu lang sein. Die Priesterbrüder tragen Haar und Tonsur nach der Vorschrift des Ordens. Aus Ehr-furcht vor der Feier der heiligen Messe sollen sie sich rasieren lassen.
Regel 13 Das Mahl Vor dem Essen sprechen die Ordenspriester den Tischsegen, die Brüder beten ein Vaterunser und Ave-Maria. Die Speisen sol-len sie empfangen als Gabe Gottes und des Hauses. Den Brü-dern des Ordens sei erlaubt, an drei Tagen Fleisch zu essen am Sonntag, Dienstag und Donnerstag, an drei Tagen Käse und Eier; am Freitag aber nehmen sie Fastenspeise. Fällt das Fest der Geburt des Herrn auf einen Freitag, so sollen die Brüder aus Freude über die hohe Zeit Fleisch essen. Den Brüdern reiche man die Speisen gemeinsam. Sie sollen das gleiche erhalten, aber nach den Möglichkeiten des Hauses und den Bedürfnissen der Brüder. Es sollen nicht alle das erhalten wollen, was für einige notwendig ist. Wer weniger braucht, danke Gott, wessen Krank-heit mehr erfordert, der sei demütig um seiner Schwäche willen. Die Rücksichtnahme darf ihn nicht überheblich machen. So sei Friede unter allen Gliedern. Wir mahnen, besondere Einschrän-kungen, die vom Gewöhnlichen auffallend abweichen, zu mei-den. In den Häusern essen die Brüder zu zweit, nicht aber bei der Nachspeise und beim Trinken. In allen Häusern, in denen ein voller Konvent ist, also zwölf Brüder und als Dreizehnter der Komtur nach dem Vorbild der Apostel Christi -, soll fort-laufend eine Tischlesung sein. Alle hören sie schweigend an, da-mit nicht nur der Gaumen gespeist wird, sondern auch die Ohren nach dem Worte Gottes hungern. Bei Tisch kann leise und kurz mit denen über das Notwendige gesprochen werden, die dienen, oder auch mit anderen, wenn Amt-liches zu erledigen ist. Die Dienenden und die, so nach dem Kon-vent essen auch die Brüder in kleineren Häusern, in denen keine Lesung ist -, halten sorgfältig das Schweigen, soweit es die Ge-schäfte des Hauses erlauben und wenn nicht der Komtur aus Höflichkeit gegenüber Gästen die Erlaubnis zum Sprechen gibt. Die Brüder sollen das Mahl nur aus zwingender Notwendig-keit unterbrechen und nach deren Regelung sofort zurückkehren. Nach dem Mahl sprechen die Priester den Tischsegen, die Laien zwei Vaterunser und Ave-Maria. In allen Häusern gehen sie darauf regelmäßig zur Kirche oder in den vom Komtur be-stimmten Raum. Nur die ganzen Brote behalte man zurück, das andere gebe man den Armen.
Regel 14 Das Almosengeben Die Liebe gibt das heilsame Gesetz, daß alle Häuser dieses Or-dens, die Kirchen und Kapellen haben, den zehnten Teil des Brotes, das im Ofen des Hauses gebacken wird, den Armen geben oder statt des Brotes dreimal in der Woche ein gemein-sames Almosen reichen sollen.
Regel 15 Das Fasten Wenn nicht Krankheit oder ein zwingender Grund es anders verlangen, sollen die Brüder fasten: vom letzten Sonntag vor St. Martin bis zum Fest der Geburt des Herrn, vom Sonntag Quinquagesima bis zum Osterfest ausgenommen die Sonn-tage -, an der Vigil von Epiphanie, Mariä Lichtmeß und St. Mathias, an den Freitagen von Allerheiligen bis zum Osterfest, am St. Markustag wenn er nicht auf einen Sonntag fällt -, an den drei Bittagen, der Vigil von Pfingsten, St. Philippus uns St. Jakobus, von Johannes dem Täufer, Peter und Paul, St. Jacobus, St. Laurentius, von Mariä Himmelfahrt, St. Batholomäus, St. Mathäus, St. Simon und St. Judas, an der Vigil von Allerheiligen, St Andreas, St. Thomas und an den Quatembertagen. Fällt die Vigil auf einen Sonntag, so faste man schon am Sonnabend. An den Freitagen von Ostern bis Allerheiligen essen die Brüder zweimal täglich, wenn es nicht der Landkomtur um des Ärgernisses der weltlichen Leute willen in Übereinstimmung mit dem vernünftigeren Teil des Kapitels anders beschließt.
Regel 16 Der Abendtrunk
Man soll ihn nur an den Fasttagen halten, nicht aber an den Tagen, da man zweimal ißt doch kann der Komtur auch dann besondere Erlaubnis geben. Wenn der Abendtrunk gehalten wird, kommen die Brüder vor der Komplet zusammen und nehmen dankbar gegen Gott den Trunk, der ihnen gereicht wird. Da in anderen Orden beim Trunk eine Lesung gehalten wird, die alle schweigend hö-ren, mahnen wir, daß das Schweigen auch hier beobachtet oder daß wenigstens anständig und zurückhaltend geredet wird. Wenn die Brüder nach dem Abendtrunk das Zeichen hören, sollen sie zur Komplet gehen.
Regel 17 Schlafen und Schlafraum Wenn die Umstände es ermöglichen,, sollen alle Brüder in einem Raum schlafen. Der Komtur kann es anders anordnen, falls der Dienst es verlangt. Die Brüder sollen gegürtet schlafen, in Hosen, Hemd und Unterkleidern, wie es sich für Ordensleute gehört. Wenn kein zwingender Grund vorhanden ist, sollen sie überall einzeln liegen. In den Räumen, in denen die meisten Brüder schlafen, darf in der Nacht das Licht nicht fehlen.
Regel 18 Das Schweigen Wenn die Komplet gesprochen ist, halten die Brüder bis zur Prim des folgenden Tages das Schweigen. Falls der Dienst, die Pflege der Pferde und anderer Dinge, die ihnen zeitweilig anver-traut sind, es verlangen, dürfen sie mit den Waffenknechten und anderen leise und kurz sprechen; doch sollen sie die günstigste Stunde wählen. Das Gebot gilt nicht bei Diebes- und Feuers-not und Ähnlichem. Wer aus solchen Gründen sprechen mußte, bete vor dem Schlafen ein Vaterunser und Ave-Maria.
Regel 19 Empfangen und Absenden von Briefen Wir gebieten, daß außer denen, die durch ihr Amt Siegel gebrauchen, niemand ohne Erlaubnis des Komturs Briefe ab-sende noch empfangene lese. Wenn es der Komtur für gut be-findet, können die Briefe, die abgesandt werden und ankommen, ihm vorgelesen werden.
Regel 20 Verschenken, Tauschen und Annehmen von Geschenken Was die Brüder aus Holz herstellen, können sie ohne Erlaub-nis weggeben oder tauschen, aber nicht die Sachen, die ihnen der Komtur zum Gebrauch zeitweilig übergeben hat. Kein Bruder soll ohne Erlaubnis des Komturs Sachen annehmen und zu eigenem Gebrauch behalten. Das Verbot gilt nicht für den Kom-tur. In seiner Macht ist es auch, das Geschenkte einem anderen Bruder zu geben.
Regel 21 Riegel und Verschluß Da die Brüder sich vor jedem Eigentum hüten müssen, wollen wir, daß sie an Koffern, Reitsäcken und Schränken keine Schlös-ser, Riegel und Schließen haben. Das gilt nicht für diejenigen, die unterwegs sind oder denen es durch das aufgetragene Amt zum Nutzen des ganzen Hauses zusteht.
Regel 22 Die Kriegsausrüstung Dieser Orden ist besonders zum Kampf gegen die Feinde des Kreuzes und des Glaubens eingesetzt. Da die Kampfgewohn-heiten und die Lebensweise der Feinde in den einzelnen Ländern verschieden sind, ist es notwendig, sich den Waffen und Kampf-weisen der Feinde anzupassen. Wir überlassen dem Komtur, der die Ritterschaft führt, in allem, was zum Kriegsdienst gehört an Kriegsknechten, Pferden, Waffen und allem Kriegsgerät -, zu bestimmen. Er soll mit dem Rat der erfahrensten Brüder je-ner Provinz, in der sie kämpfen, das Einzelne genau abwägen und bestimmen. Falls durch die Verzögerung bei Einberufung des Rates eine Gefahr entsteht, müssen wenigstens die anwesenden Brüder gehört werden. Doch muß gewissenhaft beachtet werden, daß die Brüder nicht ohne Not mit Gold, Silber oder Farben verzierte Schilde, Sättel und Zaumzeug gebrauchen. Speere, Schilde und Sättel dürfen keine Decken haben. Die scharfen Lanzen aber mögen sie mit Schutzhüllen versehen, damit sie die Feinde um so heftiger ver-wunden. Wenn der Meister oder der Bruder, der in seinem Namen die Macht ausübt, Pferde, Waffen und anderes, was den Brüdern für eine Zeit zum Gebrauch überlassen war, anderen zuwenden will, sollen die Betroffenen in keiner Weise widersprechen, da-mit es nicht scheint, als wollten sie das als Eigentum besitzen, was ihnen zum Gebrauch gegeben wurde. Außerdem gebieten wir, daß niemand besondere Waffen und Pferde fordern darf. Erhält einer eine Ausrüstung, die ihm nicht paßt, so soll er demütig und zurückhaltend den Grund der Untauglichkeit dem Komtur melden, ihm aber den endgültigen Entscheid über-lassen.
Regel 23 Die Jagd
Laute Jagden mit Hunden und Jagdvögeln sollen die Brüder nicht halten. Soweit sie aber in einigen Ländern waldreichen Besitz haben, der reiche Nutzung an Wildbret und Fellen er-möglicht, ist ihnen gestattet, Jäger zu halten. Die Brüder dürfen Jagdgäste und Jäger begleiten, um sie vor Räubern und Ungläubigen zu schützen. Doch sollen die Brüder beim Streifen durch Wälder und offenes Land nicht absichtlich dem Wild nachspüren. Wir erlauben, daß sie Wölfe, Luchse, Bären und Löwen ohne Jagdhunde zum gemeinsamen Nutzen, aber nicht zur Kurzweil, jagen. Zuweilen können sie auch Vögel schießen, um sicher schießen zu lernen.
Regel 24 Die kranken Brüder Da die Pflege der kranken Brüder sehr sorgfältig sein soll, übertrage man sie einem umsichtigen Bruder. Er prüfe gewis-senhaft das für die Einzelnen Erforderliche und sorge eifrig für das Notwendige nach dem Rat des Arztes falls ein Arzt ge-halten werden kann und nach den Möglichkeiten des Hauses.
Regel 25 Die alten und verdienten Brüder Die Brüder sollen auf die Schwäche der Alten und Verdienten pflichtgemäß Rücksicht nehmen, sie gebührend ehren und die-jenigen in den Bedürfnissen des Leibes nicht streng halten, die sich gewissenhaft und ehrenvoll gehalten haben.
Regel 26 Das gemeinschaftliche Leben Das Zusammenleben soll so sein, daß nicht Liebe und Ein-tracht, die schon Merkmal des Brudernamens sind, in ihr Gegen-teil verwandelt werden. Es sollen vielmehr einträchtige, brüder-liche Liebe, Freundlichkeit und Gelassenheit herrschen, damit man mit Recht sagen kann: Seht, wie gut und lieblich es ist, wenn Brüder traut miteinander leben. So trage also jeder nach besten Kräften des anderen Last und suche ihn nach dem Rat des Apostels im Erweis der Achtung zu übertreffen. Die Brüder sollen sich hüten, Gerüchte zu verbreiten, das Ansehen anderer herabzusetzen und einander alte Schuld vorzuwerfen; Lügen-, Läster- und Haderreden und leeres Geschwätz komme nicht über Lippen. Niemand soll den anderen durch tät-lichen Angriff oder Drohung verletzen. Wenn die Brüder durch Wort oder Tat aufeinander in Zorn geraten, so sollen sie die Versöhnung nicht verzögern und sich nicht scheuen, durch ein Wort die Wunde zu heilen, die durch ein Wort geschlagen wurde, damit das Gebot des Apostels erfüllt wird: Die Sonne gehe nicht unter über eurem Zorn. Die Pflicht zur Versöhnung ist um so strenger, da unser Herr Jesus Christus im Evangelium sagt: Bringst Du deine Opfergabe zum Altar und erinnerst dich dort, daß dein Bruder gegen dich etwas hat, so laß deine Gabe vor dem Altar und geh zuvor hin und versöhne dich mit deinem Bruder. Dann komm und opfere deine Gaben.
Regel 27 Die Einberufung des Bruderrates Der Meister dieses Ordens oder seine Stellvertreter sollen alle anwesenden Brüder zusammenrufen, wenn beraten werden muß über: Die Statuten des Ordens, den Verkauf von Ländereien und Äckern der nicht ohne die Zustimmung des Meisters und des Kapitels stattfinden darf und über die Aufnahme in den Orden. Der Meister oder seine Stellvertreter sollen dem Rate je-nes Teiles des Kapitels folgen, der der besonnenste ist. Bei Mei-nungsverschiedenheiten ist es dem Urteil des Meisters oder seiner Stellvertreter überlassen zu entscheiden, welcher Teil als der be-sonnenste zu gelten hat. Dabei muß man mehr auf die Gewissen-haftigkeit, Erfahrung, Unbestechlichkeit und Urteilskraft achten als auf die Zahl der Brüder. Andere Beschlüsse von geringerer Bedeutung sollen sie mit dem rat der Urteilsfähigsten fassen, die bei ihnen sind. Gewisse geringfügige Anordnungen können sie selbständig treffen. Weil bisweilen bestimmte Maßnahmen in der Stille der Nacht geeigneter erwogen werden können, so ist es dem Meister und seinen Stellvertretern erlaubt, auch nach der Komplet mit den Brüdern die Notwendigkeiten des Hauses und des Ordens zu beraten. Doch sollen die Brüder müßige Worte, auch solche, die zum Lachen reizen, vermeiden. Vor dem Schla-fen betet jeder ein Vaterunser und Ave-Maria.
Regel 28 Die Brüder auf ihren Reisen Wenn die Brüder unterwegs sind auf Zügen gegen die Feinde oder aus anderen Gründen so sollen sie durch ihre Ritter-lichkeit vorbildlich sein in Werk und Wort, im Zeichen des Or-dens, das sie offen tragen, im Kreuz, das das Zeichen dessen ist, der in ihnen wohnt. Auf nächtlichen Fahrten können sie nach der Komplet und vor der Prim über Notwendiges und Gezie-mendes reden, aber in Herbergen nicht mehr nach der Komplet, mit Ausnahme jener Fälle, die die Regel zuläßt. Wirte und Stätten, deren schlechter Ruf ihnen bekannt ist, sollen sie mei-den. Kommen sie nachts in eine Herberge, so muß an der Schlaf-stätte Licht sein, wenn es ohne große Schwierigkeiten zu be-schaffen ist, da durch Arglist und üble Nachrede leicht ihre Ehre befleckt werden kann. Wenn sie unterwegs sind, so mögen sie zu-frieden sein, am Gottesdienst und den Andachten derer teilzu-nehmen, zu denen sie kommen. Nach der Rückkehr in das Haus können sie morgens der Matutin und den anderen Tagzeiten mit Erlaubnis fernbleiben, wenn sie durch die Strapazen der Waffen und des Weges erschöpft sind. Diese Erlaubnis kann auch anderen gewährt werden, wenn sie durch die Geschäfte des Hauses zu sehr beansprucht sind. Hochzeiten, Rittertreffen und andere Zusammenkünfte, die der Hoffart der Welt dienen und Schauspiele des Satans sind, sol-len sie nicht besuchen. Wenn sie es in Angelegenheiten des Or-dens tun und um Leute zu gewinnen, so sei es erlaubt. An verdächtigen Orten und zu verdächtiger Zeit sollen sie Gespräche mit Frauen und besonders mit Mädchen vermeiden und ihre Küsse zurückweisen. Das Küssen und die Zeichen weltlicher Liebe und Ausgelassenheit sollen sie selbst bei ihren eigenen Müttern und Schwestern unterlassen. Es ist ihnen untersagt, in unerlaubten Fällen mit Gebannten und denen, die öffentlich als gebannt verkündigt wurden, Ge-meinschaft zu pflegen. Nur in äußerster Todesgefahr darf ein Bruder Taufpate werden.
Regel 29 Die Erprobung der Brüder vor der Aufnahme Wer in die ehrenvolle Gemeinschaft dieser Bruderschaft auf-genommen werden will, dem muß eine genügende Probezeit ge-währt werden, damit er die Härte des Ordens prüfe, die Brüder aber seinen Charakter und seine Fähigkeiten erkennen. Will er auf sein Recht verzichten, so kann er mit Willen dessen, der ihn aufnimmt, die Gelübde darbringen. Der Mantel, der in ge-wohnter Weise durch das Gebet gesegnet und mit geweihtem Wasser besprengt wurde, wird dem Professen vom Komtur in seiner Abwesenheit vom Priester verliehen. Den Orden mit dem Merkmal des Kreuzes empfängt der Profeß durch den Man-tel, da kein anderes Kleid die Novizen und Professen unter-scheidet.
Regel 30 Die Aufnahme von Knaben Wir wollen auch, daß kein Knabe vor dem vollendeten vier-zehnten Lebensjahr das Kleid des Ordens erhält oder zur Pro-feß zugelassen wird. Wenn dennoch von Eltern und Vormund-schaft Knaben vor dem vorgeschriebenen Alter diesem Orden übergeben werden oder Knaben sich aus freien Stücken einem Hause anschließen, so sollen sie gewissenhaft erzogen werden. Mit dem vorgeschriebenen Alter können sie zur Profeß zuge-lassen werden, falls es den Knaben ratsam erscheint und die Brüder es beschließen.
Regel 31 Die Aufnahme von dienenden Frauen Wir gebieten, daß Frauen zur vollen Gemeinschaft dieses Or-dens nicht zugelassen werden, da es häufig geschieht, daß der mannhafte Geist durch die Reize der Frauen erweicht wird. Da manche Dienste an den Kranken und dem Vieh besser durch Frauen getan werden, sei es erlaubt, Frauen als Mitschwestern zu solchen Diensten aufzunehmen, doch nur mit der Erlaubnis des Landkomturs. Für solche Mitschwestern ist außerhalb des Hauses der Brüder ein Gebäude zu errichten. Wenn wohl auch der Ordensbruder, der mit Frauen zusammenwohnt, die Rein-heit bewahren mag, so ist sie dennoch nicht geschützt, und das Ärgernis wird nicht lange ausbleiben.
Regel 32 Die Aufnahme von Hausgenossen Damit dieser Orden auch mehreren nütze, gewähren wir, daß verheiratete und ledige Weltleute als Hausgenossen in diesen Orden aufgenommen werden können. Diese Halbbrüder sind mit Leib und Gut dem Befehl der Brüder unterworfen. Ihr Leben sei ehrenhaft, wie es sich ziemt. Sie sollen nicht nur öffentliche Schuld vermeiden, sondern auch unerlaubte Gewinne und Ge-schäfte. Sie haben geistliche Kleider zu tragen, aber nicht mit dem ganzen Kreuz. Stirbt einer der Eheleute, so fällt die Hälfte seines Gutes an den Orden; der Überlebende hat dann für den Rest seines Lebens seinen Unterhalt. Nach seinem Tode verfällt das ganze Gut dem Hause. Gewinne nach der Aufnahme fallen ans Haus. Dem freien Willen und dem Entscheid des Komturs sei es überlassen, unter anderen Bedingungen in den Orden auf-zunehmen, wenn er es für vorteilhaft ansieht.
Regel 33 Die Aufnahme von Brüdern, die aus Liebe oder um Sold dienen Die Art der Aufnahme jener, die aus Liebe oder um Sold dienen wollen, sei dem Entscheid dessen überlassen, dem das Amt für Zeit und Ort übertragen ist, da ja die einzelnen Arten schwer zu unterscheiden sind. Kein Bruder darf es wagen, einen dieser Dienenden zu schlagen, außer dem Komtur, der seine Unter-gebenen bisweilen um der Besserung willen in der gewohnten Weise züchtigen darf. Wenn ein Krieger fällt, der sich mit seinen Waffen den Brüdern aus Liebe verbunden hat, so sollen die an-wesenden Brüder dreißig Vaterunser für ihn beten. Die Speise, die man sonst einem Bruder gibt, reiche man für die Seele des Toten an sieben Tagen den Armen.
Regel 34 Die Sorge des Meisters um die Brüder In der Bundeslade lagen Manna und Aaronstab nebeneinan-der, als Zeichen gütig helfender Barmherzigkeit und gerecht strafender Zucht. Deshalb soll der Meister, der über allen steht, den Brüdern in seinen guten Werken ein Vorbild sein, die Un-ruhigen meistern, den Kranken helfen, die Kleinmütigen auf-richten und zu allen langmütig sein. Er trage in der Hand aber auch die Zuchtrute und den Stab nach des Propheten Wort die wachende Rute damit er in der Nacht wache über seine Herde, sie wahre vor dem tödlichen Schlaf der Trägheit und wachsam die Versäumnis des heiligen Dienstes durch die Trägen verhüte. Jeden Ungehorsam soll er strafen mit dem Eifer der Gerechtig-keit. Der Stab sei ein Zeichen des Mitfühlens und väterlicher Milde allen, die kranken Mutes und durch Traurigkeit gebrochen sind, er sei ein Halt, der die Schwäche festige und stark mache, da-mit nicht die Verzweiflung die Einsamen verschlinge.
Regel 35 Die gegenseitige Ermahnung und Anklage Wenn ein Bruder eines anderen heimliche Schuld bemerkt, so bewege er ihn brüderlich und in Frieden zur Reue und Beichte. Hat er sich aber öffentlich gegen sein Heil und die Ehre des Hau-ses verfehlt, so unterlasse er es nicht, ihn zu mahnen, daß er sein Vergehen demütig dem Meister und den Brüdern bekenne. Folgt er dieser Mahnung nicht und wird er durch mehrere Zeugen vor dem Meister überführt, so soll er sich ganz der härtesten Buße unterwerfen.
Regel 36 Die Buße der Brüder Wenn ein Bruder in anderer Weise durch Wort oder Werk leicht gefehlt hat, so soll er freiwillig seine Schuld bekennen und Genugtuung leisten. Wird die leichte Schuld nicht zur Gewohn-heit, so mag sie eine leichte Buße finden. Will einer seine Schuld verbergen und entdeckt sie dennoch ein anderer, so soll die Schuld um so schwerer gebüßt werden. Ist das Vergehen schwer, so wird der Schuldige von der Gemeinschaft der Brüder getrennt und darf nicht am selben Tisch sitzen, sondern muß gesondert essen. Er muß sich dem Willen und der Anordnung des Meisters und der Brüder ganz unterwerfen, damit er am Tage des Gerichtes errettet werde.
Regel 37 Die Unveränderlichkeit und Festigkeit der Regel Der Meister hat die Gewalt, nach reiflicher Überlegung von den vorher angeordneten Gesetzen zu befreien, entsprechend der Zeit, den Gebieten, den Personen, nach der Notwendigkeit und dem Nutzen der Geschäfte. Doch über die drei Grundfesten hat auch der Meister keine Macht. |